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Steuerberatung Huemer

Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragung von Gegenständen

  • Wird ein Gegenstand (insbesondere ein Grundstück) zu billig verkauft, so gilt für Vorgänge nach dem 15.11.2021 Folgendes:
    1. Beträgt der Kaufpreis zumindest 75% des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (bei einem Grundstück fällt also ImmoESt an).

    2. Liegt aber der Kaufpreis unter 75% und erfolgt der Verkauf unter nahen Angehörigen, ist grundsätzlich von einer Schenkung auszugehen (bei einem Grundstück fällt also keine ImmoESt an).

Anders werden Übertragungen beurteilt, die bis zum 15.11.2021 stattgefunden haben. Für Altfälle ändert sich nichts. Diese Übertragungen werden bereits dann als entgeltlich behandelt (bei einem Grundstück fällt also ImmoESt an), wenn der Kaufpreis mehr als 50% des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes beträgt (außer die Vertragsparteien haben sich bereits damals an das Finanzamt gewandt und die Unentgeltlichkeit des Vorgangs behauptet).

  • Entgeltlichkeit beim Verkauf von Unternehmen

Bei der Übertragung von Unternehmen nach dem 15.11.2021 erfolgt in gleicher Weise die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit. Unentgeltlichkeit wird also grundsätzlich angenommen, wenn der Kaufpreis weniger als 75% des Unternehmenswertes beträgt und die Übertragung unter nahen Angehörigen erfolgt (für Vorgänge bis zum 15.11.2021 gilt die 50%-Grenze).

  • Entgeltlichkeit beim Verkauf von Beteiligung an vermögensverwaltender Personengesellschaft

Beim Verkauf von Anteilen an einer vermögensverwaltenden KG, der nach dem 15.11.2021 stattfand, gilt für die Abgrenzung von Entgeltlichkeit zur Unentgeltlichkeit ebenfalls die 75%-Grenze. Allerdings wird der in der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft enthaltene Anteil der Schulden der Personengesellschaft als weitere Gegenleistung (zusätzlich zum Kaufpreis) angesehen.

  • Entgeltlichkeit bei Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben

Teilen sich die Erben die Gegenstände, die zum Nachlass eines Verstorbenen gehören, auf, sodass zB ein Erbe das Alleineigentum an einem Grundstück (des Verstorbenen) und ein anderer Erbe die Kunstgegenstände (des Verstorbenen) erhält, gilt diese Aufteilung als unentgeltlicher Vorgang und ist damit steuerneutral. Anders ist es aber, wenn ein Erbe aus nachlassfremden Mitteln (also aus seinem Privatvermögen) Zahlungen an die anderen Erben leistet, um das Alleineigentum an einem Nachlassgegenstand zu erhalten. Dann ist zu prüfen, ob der Vorgang entgeltlich ist. Für solche Vorgänge nach dem 15.11.2021 gilt: nur wenn das aus nachlassfremden Mitteln stammende Entgelt zumindest 75% des Verkehrswertes des übertragenen Anteils am Nachlassgegenstand ausmacht, liegt eine Veräußerung (entgeltlicher Vorgang) vor.