Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung können Steuerpflichtige vornehmen, für die grundsätzlich auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung (= Netto-Jahresumsätze nicht höher als € 35.000) anwendbar ist. Ab dem Jahr 2023 ist diese KU-Pauschalierung auch anwendbar, wenn die Grenze von € 35.000 um bis zu € 5.000 pro Jahr überschritten wird. Es wird klargestellt, dass auch der € 5.000-Betrag ein Nettobetrag ist. Somit können Steuerpflichtige bis zu einem Nettoumsatz von € 40.000 die KU-Pauschalierung in Anspruch nehmen. Auf die in der Umsatzsteuer geltende 15%-Toleranzregelung hat die einkommensteuerliche Erhöhung keinen Einfluss.
€ 40.000 netto – da ein Kleinunternehmer ja keine Umsatzsteuerpflicht hat, wäre es theoretisch für ihn auch brutto. Aber in diesem Fall kommt die Umsatzsteuer von 20% (oder eventuell nur 10%) noch dazu. In der Praxis bedeutet das, dass die Umsatzgrenze also bei € 48.000 liegt.
Im Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde weiters eine Ausweitung der Kleinunternehmerpauschalierung festgehalten:
Die derzeitige einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung ist nicht anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung vorgeht. Das führt dazu, dass zB Ärzte oder Bausparkassen- bzw Versicherungsvertreter die Kleinunternehmerpauschalierung nicht anwenden können. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu beseitigen, wird klargestellt, dass eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung nicht schädlich ist.