- Entgeltlichkeit beim Verkauf von Unternehmen
Bei der Übertragung von Unternehmen nach dem 15.11.2021 erfolgt in gleicher Weise wie bei der Übertragung von Gegenständen die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit.
Unentgeltlichkeit wird also grundsätzlich angenommen, wenn der Kaufpreis weniger als 75% des Unternehmenswertes beträgt und die Übertragung unter nahen Angehörigen erfolgt (für Vorgänge bis zum 15.11.2021 gilt die 50%-Grenze).
- Entgeltlichkeit beim Verkauf von Beteiligung an vermögensverwaltende Personengesellschaft
Beim Verkauf von Anteilen an einer vermögensverwaltenden KG, der nach dem 15.11.2021 stattfand, gilt für die Abgrenzung von Entgeltlichkeit zur Unentgeltlichkeit ebenfalls die 75%-Grenze. Allerdings wird der in der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft enthaltene Anteil der Schulden der Personengesellschaft als weitere Gegenleistung (zusätzlich zum Kaufpreis) angesehen.