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Steuerberatung Huemer

Anpassung beim Progressionsvorbehalt

Ab dem Jahr 2023 kommt der Progressionsvorbehalt auch bei Personen zur Anwendung, deren Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in einem anderen Staat liegt, die aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben und somit unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich sind. Bei solchen Personen kommt es ausnahmsweise dann nicht zu einem Progressionsvorbehalt, wenn aufgrund der Zweitwohnsitzverordnung die in Österreich gelegene Wohnung nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich führt.