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Steuerberatung Huemer

Absenkung des pauschalen Netto-Abzugsteuersatzes bei bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen

Der pauschale Netto-Abzugsteuersatz für eine der Abzugssteuerpflicht unterliegende beschränkt Steuerpflichtige Person wird – ähnlich den Tarifsteuersenkungen der „ökosozialen“ Steuerreform – auf 20% abgesenkt, da dieser zu keiner höheren durchschnittlichen Steuerbelastung führen soll als bei der Veranlagung. Dieser niedrigere Steuersatz gilt allerdings nur für Einkünfte, die einen Betrag von € 20.000 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Einkünfte werden weiterhin mit dem bisherigen Steuersatz von 25% versteuert.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften wird für gleichgelagerte Fälle der jeweils geltende Körperschaftsteuersatz zur Anwendung kommen (2023: 24%, ab 2024: 23%).

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