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Steuerberatung Huemer

Update: Energiekostenzuschuss II

Viele Unternehmen sind von den (noch) hohen Energiekosten belastet. Um Abhilfe für diese nicht vorhersehbare explosionsartige Kostensteigerung zu schaffen, hat der Gesetzgeber diverse Entlastungen vorgesehen. In unseren vergangenen Ausgaben haben wir Ihnen Updates zu den bereits bestehenden Energiekostenzuschüssen gegeben. Um Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden zu halten, fassen wir die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammen.

Update zum Energiekostenzuschuss II

Für den Energiekostenzuschuss II ist derzeit immer noch (!) keine Richtlinie veröffentlich worden. Wir fassen die bisher bekannten Eckpunkte nochmals zusammen und informieren Sie, sobald es dazu Neuigkeiten gibt:

      • Pro Unternehmen können zwischen € 3.000 bis € 150 Mio ausbezahlt werden.
      • Der Förderzeitraum ist: 1.1.2023 bis 31.12.2023.
      • Eingeteilt wird in 5 Förderstufen:
Stufe Fördergrenze pro Jahr in € Energie-

intensität

 

Förder-

intensität

 

Berechnungs-

formel

Verbrauchs-

menge

Energieart
1 3.000 – 2 Mio 0% 60% Förderung der Mehrkosten 100% Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc.
2 2 Mio – 4 Mio 0% 50% Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70% von 2021 wie Stufe 1 (ohne Treibstoffe)
3 4 Mio – 50 Mio 3% auf 2021 oder 6% auf das erste Halbjahr 2022 65% wie Stufe 2 70% von 2021 wie Stufe 2
4 50 Mio – 150 Mio wie Stufe 3 80% wie Stufe 2 70% von 2021 wie Stufe 2
5 4 Mio – 100 Mio 0% 40% wie Stufe 2 70% von 2021 wie Stufe 2

 

      • Die Antragstellung wird wie beim EKZ I über den Fördermanager der aws möglich sein.
      • Ausgenommen sind zB staatliche Einheiten, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich des Banken- und Finanzierungswesen.
      • Steuerliches Wohlverhalten wird vorausgesetzt.
      • Eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 wird vorausgesetzt.
      • Es wird Einschränkungen für Bonuszahlungen und Dividendenausschüttungen geben.
      • Bei lagerfähiger Energie wird die Förderung von Bevorratung ausgeschlossen.

Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:

 

förderfähiger Zeitraum Antragsfenster
1.1.2023 bis 30.6.2023 3. Quartal 2023 (August/September 2023)
1.7.2023 bis 31.12.2023 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024)