In der Gastronomie steht ein fixes Servicepauschale als zwingendes Trinkgeld in Diskussion. Einzelne Gastwirte haben ein solches bereits eingeführt.
Dabei wird übersehen:
Nur das freiwillige Trinkgeld ist für die Kellner einkommensteuerlich steuerfrei gestellt.
Ein Trinkgeld, welches der Gast zwangsweise zahlen muss, stellt hingegen für das Servicepersonal lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht.
Weiters besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt ein „Zwangstrinkgeld“ beim Gastwirt der Umsatzsteuer unterziehen muss; es unterliegt dann der Umsatzsteuer wie der sonstige Preis der jeweiligen Konsumation.