Mit einem Zessionsvertrag wurde eine ungewisse Forderung abgetreten. Dabei wurde vereinbart, dass der zu zahlende Abtretungspreis davon abhängt, mit welchem Betrag die Forderung in Zukunft eingebracht werden kann. Der Abtretungspreis wurde aber mit einem Höchstbetrag begrenzt. Ein solcher Abtretungsvertrag unterliegt der vom Abtretungspreis abhängigen Gebühr nach dem Gebührengesetz. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes darf die Gebühr aber nicht vom höchstmöglichen Entgelt (hier: der vereinbarte Höchstbetrag) bemessen werden, vielmehr ist die wahrscheinliche Höhe des künftigen Entgelts zu schätzen (ähnlich bei einem umsatzabhängigen Pachtentgelt). Allenfalls kann das Finanzamt auch zunächst einen bloß vorläufigen Gebührenbescheid erlassen