Die Ehefrau und der Ehemann waren die einzigen Gesellschafter einer grundstückhaltenden OG. Der Ehemann schenkte seinen OG-Anteil der Ehefrau, wodurch die Gesellschaft erlosch und die Ehefrau zur Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. Für die Berechnung der GrESt ist entscheidend: Es liegt hier kein begünstigter Grundstücks-Erwerb vom anderen Ehegatten vor. Vielmehr hat die Ehefrau das Grundstück direkt von der (untergehenden) Gesellschaft erhalten. Die Grunderwerbsteuer beträgt daher 3,5% der Gegenleistung, zumindest 3,5% des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks.