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Steuerberatung Huemer

Zeitpunkt des Einlangens schriftlicher Eingaben an das Finanzamt

Entscheidung des VwGH:

Wenn ein Steuerpflichtiger eine schriftliche Eingabe an das Finanzamt schickt, gelangt diese nicht unmittelbar in das Veranlagungsreferat. Die Eingabe wird nämlich finanzintern an eine zentrale Stelle in Wien geleitet, dort eingescannt (Scanning-Straße) und erst anschließend (einige Tage später) elektronisch an das zuständige Team der betrieblichen Veranlagung weitergeleitet. Der VwGH hat entschieden, dass die Eingabe erst mit dem Zeitpunkt des elektronischen Einlangens beim zuständigen Team der betrieblichen Veranlagung als dem Finanzamt „bekannt“ anzusehen ist. Hat das Finanzamt etwa – aufgrund der über FinanzOnline eingereichten Steuererklärung – einen Bescheid bereits einen Tag vor dem elektronischen Einlangen der gescannten Eingabe beim Team der betrieblichen Veranlagung erlassen, dann kann die in der Eingabe enthaltene Information eine neu hervorgekommene Tatsache sein, die das Finanzamt zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Erlassung eines geänderten Bescheides berechtigt.