Wenn sich der Steuerberater gegenüber dem Klienten verpflichtet, für ihn die Steuererklärung abzugeben, kann beim Steuerberater eine Abgabenhinterziehung vorliegen, sollte er vorsätzlich die Steuererklärung nicht in der gesetzlichen Frist beim Finanzamt einreichen.
Im vom VwGH entschiedenen Fall wendete der Steuerberater ein, er habe die Steuererklärung nicht einbringen können, weil ihm der Klient die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht übergeben hat. Der VwGH sprach aus, die Abgabenhinterziehung des Steuerberaters durch Unterbleiben der Einreichung der Steuererklärung hat zur Voraussetzung, dass der Steuerberater seine Pflicht überhaupt erfüllen kann. Das ist aber nur der Fall, wenn er vom Klienten die erforderlichen Unterlagen erhalten kann.
Hinweis: verweigert ein Klient vorsätzlich die Vorlage der Unterlagen, kann bei diesem ein Abgabenhinterziehung vorliegen.