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Steuerberatung Huemer

zur Erinnerung: Thema Automaten und Registrierkassenverordnung

Eine vereinfachte (besondere) Losungsermittlung kann für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten in Anspruch genommen werden,

  • die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden,

  • wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.

Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung

  • der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch
    o Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder
    o manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder
  • der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat in der Registrierkasse zu erfassen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen beim Zählvorgang des Automaten müssen als Zweitschrift aufbewahrt werden!