Speziell zwischen Weihnachten und Neujahr oder sogar Heilig Drei Könige würden viele gerne die Arbeitszeiten dazwischen einarbeiten, um in den Genuss von zusätzlichen freien Tagen zu kommen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.
Die Wirtschaftskammer hat in ihrem Beitrag sehr ausführlich dazu Stellung genommen.
Das Wichtigste daraus zusammengefasst:
- Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen („Fenstertagen“) aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern.
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Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt dieser Tag als Sonntag und nicht als Feiertag! -
Das Einarbeiten bedeutet eine Umverteilung der Normalarbeitszeit. Die in den Wochen des Einarbeitens geleisteten Stunden gelten daher nicht als Überstunden, sie sind lediglich anders verteilte Normalarbeitsstunden.
Im Falle des Einarbeitens kann der Beginn der Wochenendruhe von Samstag, 13.00 Uhr, bis spätestens Samstag, 18.00 Uhr, aufgeschoben werden.