die ÖGK informiert in der neuen DG-Info gleich zu Jahresbeginn:
Auf Grund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung kommt es rückwirkend mit 01.01.2023 zu einigen Klarstellungen im Bereich der Elektrofahrzeuge. Die Neuregelungen betreffen die Zuordnung der Lademenge und die Ermittlung des Sachbezuges bei geleasten Ladestationen.
Aufladen bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber
Kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist kein Sachbezug anzusetzen.
Wird ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufgeladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor.
Ersatz der Ladekosten
Ersetzt oder trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn
- die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden (mittels Beleg bzw. Glaubhaftmachung), oder
- Neu: wenn an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist (bisher musste die Zuordnung der Lademenge durch die Ladestation sichergestellt sein). Der Strompreis für den Kostenersatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30.11. jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts zu veröffentlichen. Als Kostenersatz für das Kalenderjahr 2024 sind 33,182 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.
Die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug kann erfolgen durch:
- die Ladestation selbst,
- das Elektrofahrzeug selbst („In-Vehicle-Aufzeichnungen“),
- vom Ladestationanbieter zur Verfügung gestellte Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history), oder
- Registrieren des Elektrofahrzeuges mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel, wenn dieser bzw. diese eindeutig dem Elektrofahrzeug zugeordnet werden kann.
Hinweis: Ist die Zuordnung der Lademenge aus der nicht öffentlichen Ladestation nachweislich nicht möglich, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2026 enden, für einen Kostenersatz von 30,00 Euro pro Kalendermonat kein Sachbezug anzusetzen. Für Lohnzahlungszeiträume im Kalenderjahr 2023 gilt diese Regelung auch, wenn die verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem Kraftfahrzeug zuzuordnen. Die Pauschalregelung gilt nicht für Elektrofahrräder.
Kostenersätze der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 207c).
Ladestation
Ersetzt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladestation für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder schafft sie bzw. er für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eine Ladestation an, ist nur der 2.000,00 Euro übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Neu: Wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Ladestation für das firmeneigene Elektrofahrzeug least und der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten abzustellen. Als Sachbezug ist jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2.000,00 Euro übersteigenden Betrages zu den Anschaffungskosten ergibt.
Beispiel 1:
Eine Dienstgeberin least für ihren Mitarbeiter eine Ladestation zum Aufladen des firmeneigenen Kraftfahrzeuges bei ihm zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten betragen 3.000,00 Euro. Der Leasingvertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und die monatliche Miete beträgt 60,00 Euro.
Lösung: Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag um 1.000,00 Euro, somit um ein Drittel (1.000,00 : 3.000,00 = 33,33 Prozent). Von der Leasingrate sind daher monatlich 20,00 Euro als Sachbezug anzusetzen (ein Drittel von 60,00 Euro).
Beispiel 2:
Ein Dienstgeber least für seine Mitarbeiterin eine Ladestation zum Aufladen des firmeneigenen Kraftfahrzeuges bei ihr zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten betragen 1.800,00 Euro. Der Leasingvertrag wird auf vier Jahre abgeschlossen und die monatliche Miete beträgt 45,00 Euro.
Lösung: Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von 2.000,00 Euro nicht. Es ist daher kein Sachbezug anzusetzen.
{Quelle: DG-Info der ÖGK]