4490 St.Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 11b office@stb-huemer.at 07224/22472 / Fax 0732/210022-1122

Steuerberatung Huemer

Luxustangente – die Angemessenheitsprüfung bei Anschaffung eines Firmen-PKW

Nach wie vor sieht die Finanz einen Betrag von € 40.000,00 als Obergrenze bei der Anschaffung eines Firmen-PKW als angemessen. Was bedeutet das in der Praxis? Die WKO hat zusammengefasst:

Die Obergrenze angemessener Anschaffungskosten von PKW und Kombi beträgt 40.000 EUR.

Hinweis: Die Angemessenheitsgrenze gilt nicht für LKW, „Fiskal-LKW“ und (Klein)busse (inklusive bestimmter „Mini-Vans“).


Was zählt zu den Anschaffungskosten?

 

Zu den Anschaffungskosten, die für die Angemessenheitsgrenze maßgeblich sind, gehören die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten.

Selbständig bewertbare Sonderausstattungen fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze, sondern sind als eigene Wirtschaftsgüter zu behandeln. Dazu zählen beispielsweise eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein nachträglich eingebautes Taxameter.

 

Vorgehensweise bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenze

 

Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung für Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.

 

Anwendung auf Gebrauchtfahrzeuge

 

Bei Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombi ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später.

In den ersten fünf Jahren sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend, es sind also die ursprünglichen Neupreise inkl. Sonderausstattung für die Angemessenheitsprüfung heranzuziehen. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist in diesen Fällen aber jene Angemessenheitsgrenze anzuwenden, welche für das Jahr der Anschaffung des Gebrauchtfahrzeuges gültig ist (EStR 4775).

 

Beispiel:
Am 23.1.2024 wird ein gebrauchter PKW um 30.000 EUR gekauft, welcher 2021 erstmalig zugelassen worden war. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 60.000 EUR. Die Angemessenheitsgrenze beträgt 40.000 EUR, das sind 2/3 des  Neupreises (=40.000 EUR/ 60.000 EUR). Vom Gebrauchtwagen werden nur 2/3 des Kaufpreises steuerlich  anerkannt,  das  sind 20.000 EUR.


 

Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten. Auch in diesen Fällen ist die Angemessenheitsgrenze des Anschaffungsjahres heranzuziehen.

 

Anwendung auf Leasingfahrzeuge

 

Geleaste Fahrzeuge sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln: die Leasingraten sind ebenfalls im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.

Bei Neuwagen ist von den Anschaffungskosten auszugehen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden. Ist dieser nicht bekannt, nimmt man den Neupreis.

 

Beispiel:
2024 wird ein neuer PKW geleast, die Preisbasis für die Berechnung der Leasingrate beträgt 50.000 EUR. Die Leasingraten sind zu 80 % absetzbar  (Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR/Preisbasis von 50.000 EUR).


 

Für Gebrauchtwagen gilt:

Wurde das Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Erstzulassung verleast, ist für die Angemessenheitsgrenze auf die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs abzustellen.

Wurde das Fahrzeug nach mehr als fünf Jahren verleast, sind die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens maßgebend.

Hinweis: Bei kurzfristiger Anmietung eines Fahrzeuges für betriebliche Zwecke (max. 21 Tage) ist ebenso keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen wie bei Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung (Taxis) und Fahrschulfahrzeugen (EStR 4779, 4766).

[Quelle: WKO]