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Steuerberatung Huemer

Verluste aus Kapitalvermögen nur bedingt mit Gewinnen verrechenbar

Das Bundesfinanzgericht bestätigt erneut, dass Verluste aus Kapitalvermögen im privaten Bereich nicht ohne weiteres mit anderen Einkünften gegenverrechnet werden dürfen.

Verlustausgleichsbeschränkungen für Kapitalvermögen im privaten Bereich sind zum Beispiel:

  • Veräußerungsverluste bzw. Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (wie zB Sparbuchzinsen) oder mit Zuwendungen ua aus Privatstiftungen verrechnet werden können,
  • Sondersatzbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, die dem Einkommensteuertarif unterliegen, oder
  • Verluste aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen und grundsätzlich auch nicht vortragsfähig sind.

Obwohl bereits mehrere Verfahren diesbezüglich geführt wurden, wurde auch bereits mehrfach die Konformität dieser Regelungen bestätigt. Die einzige Möglichkeit ist momentan, Verluste aus Kapitalvermögen im selben Jahr mit Gewinnen aus Kapitalvermögen auszugleichen – sofern solche vorhanden sind.