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Steuerberatung Huemer

Geld- und Sachspenden im Katastrophenfall aus steuerlicher Sicht

Steuerliche Behandlung von Geld- und Sachspenden im Katastrophenfall beim Spender 

Unter anderen können Zuwendungen an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen bis zu 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Einrichtungen müssen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt werden. Die Liste befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter „Liste spendenbegünstigter Einrichtungen“.

Privatpersonen können Spenden (bis zu 10% der Einkünfte) als Sonderausgaben geltend machen.

Erfolgt mit den Spenden gemeinsam auch eine Werbewirkung (für das Unternehmen) besteht keine Begrenzung bezüglich der Höhe der Geltendmachung als Betriebsausgabe. Es können sowohl Geld- als auch Sachspenden als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Begünstigt sind Spenden in diesen Fällen an die Hochwasseropfer direkt, aber auch Spenden an Hilfsorganisationen und an katastrophenbetroffene Gemeinden.

Eine Werbewirkung ist jedenfalls bei Berichten über die Spende in Massenmedien (Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen) der Fall. Ein ausreichender Werbeeffekt ist auch im Rahmen der Eigenwerbung gegeben. Es reicht beispielsweise auch ein Spendenhinweis in Massenmedien, auf Werbeplakaten, Aufklebern an Schaufensterflächen, Firmen-Pkws etc. Es genügt auch ein Spendenhinweis auf der Homepage des Unternehmers.

Die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes sind zu beachten. Spenden über EUR 50.000 an Angehörige bzw. über EUR 15.000 an andere Personen sind dem Finanzamt zu melden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht.

Auswirkungen von steuerfreien Spenden und Subventionen beim Empfänger

Freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall (z.B. zinsenloses oder verbilligtes Arbeitgeberdarlehen an den Arbeitnehmer), aber auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer.

Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an. Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (zB Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt. Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den „Bruttobezügen“ (Kennzahl 210) und andererseits bei den „sonstigen steuerfreien Bezügen“ (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu berücksichtigen. 

Es ist zu unterscheiden, ob die steuerfreien Spenden und Subventionen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern oder für Instandhaltungs- und Reparaturkosten verwendet werden.

Im Fall der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern sind die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die steuerfreien Subventionen und Spenden zu kürzen. Das bedeutet, dass die AfA nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden darf.

Werden die steuerfreien Spenden und Subventionen für Instandhaltungen und Reparaturen verwendet, dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen.

[Quelle: WKO Rundschreiben]