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Steuerberatung Huemer

Ausweitung der Betrugsbekämpfung

In der abgabenrechtlichen Betrugsbekämpfung werden die Schlingen enger gezogen. Zur weiteren Eindämmung des Unwesens von Scheinfirmen wird ein neuer Tatbestand in das Betrugsbekämpfungsgesetz aufgenommen, die Finanzstrafen erhöht und die sv-rechtliche Definition von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz mit den entsprechenden Konsequenzen verankert.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

  • Neuer Straftatbestand

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I wurde im Finanzstrafgesetz ein neuer Straftatbestand geschaffen. Demnach macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer für abgabenrechtlich zu führende Bücher Belege verfälscht oder falsche Belege herstellt oder verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Strafrahmen beträgt bis zu € 100.000. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Regelung trat mit 20. Juli 2024 in Kraft.

Zweck der Regelung soll sein, die Strafbarkeit eines Steuerbetruges (insbesondere durch Scheinunternehmen) bereits in das Vorbereitungsstadium vorzuverlagern. Es wurde deshalb bereits die Erstellung / Verwendung von verfälschten und falschen Belege für Bücher oder Aufzeichnungen, die zur Steuererhebung geführt werden, unter Strafe gestellt. So kann also gegebenenfalls bereits die unrichtige Belegausstellung sanktioniert werden; Voraussetzung ist, dass dies für abgabenrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen erfolgt.

  • Verkürzungszuschlag

Das Finanzstrafgesetz sieht vor, dass das Finanzamt bei Prüfungen einen Verkürzungszuschlag (Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachforderung) verhängen kann, der dann zur Straffreiheit nach dem FinStrG führt (Strafaufhebungsgrund). Diese Möglichkeit war aber nur gegeben, wenn die strafrechtlich relevante Nachforderung für ein Jahr € 10.000 und insgesamt € 33.000 nicht überstieg. Diese strikte jährliche Betragsgrenze von € 10.000 ist nunmehr weggefallen, sodass die Nachforderungsbeträge nur mehr in Summe € 33.000 nicht übersteigen dürfen.

 

Sozialbetrugsgesetz-Novelle

Mit 1.9.2024 tritt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II mit folgenden Verschärfungen in Kraft:

Eintragungen in die bestehende Sozialbetrugsdatenbank werden durch den gerichtlich strafbaren Sozialbetrug erweitert bzw erleichtert. Bislang diente die Sozialbetrugsdatenbank nur der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Leistungsmissbrauch, welcher durch Scheinunternehmen oder sonstige Unternehmen erfolgte, war bisher nicht von der Datenbank umfasst. Sozialbetrug ist ab 1.9.2024 auch dann für die Datenbank relevant, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens zB wegen des Straftatbestands „Betrug“ ermittelt wird und sich dabei eine Verkürzung von Beiträgen/Zuschlägen ergibt. Des Weiteren werden bereits Unternehmen, welche „nur“ unter Scheinunternehmensverdacht stehen, in die Datenbank aufgenommen. Dies war bislang erst dann möglich, wenn konkrete Handlungen durchgeführt wurden (zB Anmeldung von Dienstnehmer bei der Sozialversicherung).

Die Feststellung von Scheinunternehmen wird dahingehend konkretisiert, dass ein Scheinunternehmen auch dann vorliegt, wenn es darauf ausgerichtet ist, Belege zu fälschen, zu verwenden, herzustellen oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sodass ein Geschäftsvorgang vorgetäuscht oder der wahre Gehalt des Geschäftsvorganges verschleiert werden soll. Der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass Geschäftsbeziehungen in erster Linie deshalb eingegangen werden, um andere Unternehmen zu unterstützen, Sozialabgaben zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Eine Unterstützung liegt vor, wenn zB Rechnungen gelegt werden, obwohl keine (ausreichenden) Leistungen erbracht werden.

Zur Sicherung von Geldtransaktionen wird die Möglichkeit geschaffen, die Banken mittels Bescheid zu verpflichten, Transaktionen kurzfristig nicht durchzuführen. Dies gilt nur für Transaktionen von Unternehmen, die als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurden, oder bei Transaktionen, die mit Vermögensbestandteilen in Verbindung stehen, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist oder eine Verdachtsmitteilung vorliegt. Diese vorübergehende Transaktionssperre darf 30 Tage nicht überschreiten. Die Behörde hat allerdings die Möglichkeit, sofern die Transaktion von einem rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen durchgeführt wird, die Sperre auf 90 Tage zu verlängern. Der Bescheid ist dem Kreditinstitut und den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung des Bescheids an das Kreditinstitut darf keine Begründung enthalten. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO anwendbar und es besteht die Möglichkeit gegen diese Bescheide Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.