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Steuerberatung Huemer

die ÖGK informiert: Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen

Worum geht es dabei?

Freie Dienstverhältnisse werden so definiert:

Darunter ist eine Person zu verstehen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt

  • Dienstleistungen erbringt,
  • im Wesentlichen persönlich tätig wird,
  • ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeitet,
  • vertraglich zur Tätigkeitsverrichtung verpflichtet ist und
  • ihren Arbeitsablauf selbst bestimmen kann.

Weitere Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer tätig wird für

  • eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber im Rahmen deren bzw. dessen Geschäftsbetriebes, Gewerbeberechtigung, berufsrechtlicher Befugnis oder statutenmäßigen Wirkungsbereiches (mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe),
  • eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit).

Eine Pflichtversicherung wird somit nicht begründet, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für private Haushalte) erbracht werden.

Freie Dienstverhältnisse unterliegen nicht nur der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung.

Ebenso sind für freie Dienstverhältnisse der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, der ­Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie die Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an.
Ebenso gelten dieselben Bestimmungen wie für Dienstverhältnisse in Bezug auf die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die Dienstgeberabgabe und die sozialversicherungsrechtliche Auswirkung bei mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier