In Deutschland sind Unternehmer seit 1.1.2025 verpflichtet, E-Rechnungen für Umsätze auszustellen, wenn sowohl der leistende als auch der empfangende Unternehmer in Deutschland ansässig sind. Die Ansässigkeit wird durch den Sitz, die Geschäftsleitung oder eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte bestimmt. Die Zustimmung des Empfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung ist nicht mehr erforderlich. Die neue Regelung zur E-Rechnung betrifft ausländische Unternehmer, die in Deutschland tätig sind, zunächst nicht, es sei denn, sie haben eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Deutschland, die am Umsatz beteiligt ist.
Aus obigen Regelungen folgt, dass, wenn ein in Österreich ansässiges Unternehmen nach Deutschland grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt bzw. grenzüberschreitende Reverse Charge Leistungen erbringt, vom deutschen Umsatzsteuergesetz aus nicht verpflichtet ist, elektronische Rechnungen auszustellen. In Österreich ansässige Unternehmen sind aufgrund des Umsatzsteuergesetzes auch bei innergemeinschaftlichen Erwerben von deutschen Unternehmen und Reverse Charge Leistungen nicht verpflichtet, elektronisch strukturierte Rechnungen vom deutschen Unternehmen zu akzeptieren.