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Steuerberatung Huemer

Termin 30.6. – Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet am 30.6.2017 (Achtung Fallfrist). Die Verfahren sind je nach Land durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2016 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2017 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

 

TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man

Es kann nur ein Antrag pro Jahr mit einer Mindesterstattungssumme von CHF 500 gestellt werden.

Weitere Details finden Sie unter

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/vatrefund—tax-free/vat-refund.html