Sogenannte Kryptowährungen (bitcoins, etherneum, monero etc.) stellen laut Finanzbehörde zwar keine anerkannte Währung dar, dennoch handelt es sich dabei aber um Vermögenswerte, die steuerlich erfasst werden.
Aus Sicht der Einkommensteuer handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter, die dementsprechend nicht abnutzbar sind. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind die Bewertungsvorschriften und die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen anzuwenden. Kursgewinne bzw -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.
Umsatzsteuerlich stellt der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit dar. Auch das „Mining“ unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins sind gleich zu behandeln wie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.