Bereits ab 1.1.2019 kommt es zu Erleichterungen für KMUs, die gelegentlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Diese müssen diese Umsätze dann erst ab einem Schwellenwert von € 10.000,– in den anderen Mitgliedstaaten versteuern. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass bis zu € 10.000 Umsatz innerhalb der EU, diese Leistungen in Österreich besteuert werden (derzeit gilt dafür ausschließlich das Bestimmungslandprinzip).
Neue gemeinsame Schwelle ab 1.1.2021
Ab 1.1.2021 wird es einen EU-weiten Schwellenwert von € 10.000,– (für Versandhandel und ECommerce, Telekom- und Fernsehdienstleistungen zusammen) geben. Bis zu diesem Wert können die Versandhandels- und E-Commerce-Umsätze mit Kunden in den anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich versteuert werden. Darüber hinaus müssen die Umsätze im jeweiligen Bestimmungsland besteuert werden. In diesem Fall können die „Versandhändler“ allerdings die MOSS-Regelung in Anspruch nehmen.