Das BMF hat mittels Verordnung die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung der Privatnutzung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Fahrzeugs durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt. Demnach bestehen zwei Möglichkeiten, die Privatnutzung zu bewerten:
- Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung wie für alle Dienstnehmer (1,5% bzw 2% der Anschaffungskosten abhängig vom CO2-Ausstoß, 0% für Elektroautos) oder
- Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Die privaten Fahrten sind durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.
Vom selben Tag datiert ein Erkenntnis des VwGH, in dem nunmehr unmissverständlich klargestellt wurde, dass bei Ansatz der tatsächlichen Kosten nur die Kosten für die Privatnutzung als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu berücksichtigen sind und nicht auch die bei der Kapitalgesellschaft angefallenen betrieblichen Kosten. Damit sind auch die diesbezüglichen Aussagen in Rz79 der Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz vom 29. 1. 2018 überholt.