Der VwGH hat in einem neuen Erkenntnis zwischen der Ablöse eines Wohnrechts und eines Fruchtgenussrechts unterschieden. Der Entscheidung zufolge stellen entgeltliche Ablösen von bloßen Wohnrechten sonstige Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG dar. Der VwGH begründet diese Rechtsansicht damit, dass es sich beim Wohnrecht um ein nicht übertragbares Gebrauchsrecht handelt. Deshalb sei die Wohnrechtsablöse nicht als Veräußerungsvorgang zu werten. Vom Wohnrecht sei das Fruchtgenussrecht zu unterscheiden, welches jederzeit übertragen werden könne. Wird das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung „der Ausübung nach“ übertragen, führt dies beim Übertragenden zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wird das Fruchtgenussrecht hingegen „der Substanz nach“ übertragen, ist das Entgelt beim Übertragenden nach Ablauf der (einjährigen) Spekulationsfrist nicht steuerbar.