Ab 1.1.2019 wird auch die Anmeldung von Beschäftigten neu geregelt. Vor Arbeitsantritt müssen die folgenden Daten gemeldet werden:
Beitragskontonummer,
Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
der Tag des Beschäftigungsbeginns sowie
das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung.
Zusätzlich ist noch anzugeben, ob es sich um einen Arbeiter oder Angestellten handelt und
wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.
Die bisherige Mindestangaben-Anmeldung wird es in Zukunft nicht mehr geben.
Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind dann mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Diese ist im Regelfall bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten. Bei Arbeitsantritt in der zweiten Monatshälfte ist die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst bis zum 15. des übernächsten Monats vorzunehmen, wodurch der Anmeldeverpflichtung endgültig entsprochen wird. Eine frühere Meldung bleibt zulässig.
Mit Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung kommt es auch zu Anpassungen bei der Änderungsmeldung. Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen dem Krankenversicherungsträger zu melden. Die Pflicht zur Änderungsmeldung umfasst aber nur jene Änderungen, die nicht in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Die Fälle, die eine Änderungsmeldung erforderlich machen, werden sich daher reduzieren. Die Unterscheidung ist aber insofern bedeutsam, als die Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen, die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten sind. Anwendungsfall für eine Änderungsmeldung ist beispielsweise der Umstieg von der Geringfügigkeit auf eine Vollversicherung während eines Monats. Betrifft die Änderung aber einen bereits abgerechneten Zeitraum, so soll nach Angabe der Sozialversicherung die Stornierung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (und keine Änderungsmeldung) vorgenommen werden.